{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a7062914a4429273b8a295551aca7ab5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-41_2017-10-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_41_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2394fb8194c0422083721c7733cd5ddb0a8efea19ab300f1dbcad27a480c16f7fc792436cb8562680b343814d5e3914feea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_41", "Checksum": "ae1a58cf9e60d54c8f8d0aaafa9c426b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen, Verbot des Unterbringens eines Bootes im Bootshaus\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nKüssnacht vom 20. April 2017, ZES 2017 34);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 1. November 1996 schlossen J.________ als Vermieter und\nA.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) als Mieter einen Mietvertrag\nüber das Bootshaus an der E.________strasse xx in L.________ ab (Vi-act.\nKB 1). Das Mietverhältnis ging unbestrittenermassen zufolge Eigentumsübertragung von J.________ auf C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)\nüber (vgl. Vi-act. A.II.a, S. 4). Am 20. Oktober 2016 rügte der Beschwerdeführer Mängel an der Decke des Bootshauses. Die Beschwerdegegnerin kündigte\ndie Sanierung des Bootshauses mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 auf den\nMärz/April 2017 an (Vi-act. KB 5).\n\na) Am 21. Dezember 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis per Ende Februar 2017 (Vi-act. KB 2). Diese Kündigung focht der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Küssnacht an. Die Schlichtungsbehörde trat mit Beschluss vom 3. März 2017 zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit auf das\nSchlichtungsgesuch nicht ein (Vi-act. KB 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Das Verfahren ZK2 2017 42 ist pendent.\n\nb) Die Beschwerdegegnerin stellte und begründete am 27. März 2017 beim\nBezirksgericht Küssnacht mündlich zu Protokoll folgende Anträge (Vi-act. A.I):\n\n1. Dem Gesuchsgegner sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen\n\na) richterlich zu befehlen, sein Boot sofort bzw. innert kurzer,\nrichterlich anzusetzender Frist aus dem Bootshaus der Gesuchstellerin herauszustellen, und zwar einstweilen zumindest für die Dauer der derzeit in Auftrag gegebenen baulichen Sanierungs- bzw. Renovationsarbeiten, und überdies\nsei ihm\n\nb) richterlich zu verbieten, sein Boot während dieser baulichen\nSanierungs- bzw. Renovationsarbeiten wieder im Bootshaus\nunterzubringen bzw. einzustellen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Die Anordnungen gemäss Ziff. 1 vorstehend seien im Sinne von\nArt. 265 ZPO superprovisorisch, mithin sofort und ohne Anhörung\nder Gegenpartei, zu erlassen.\n\n3. Für den Säumnis- und/oder Widerhandlungsfall seien die dem\nRichter angemessen erscheinenden Androhungen und Rechtsnachteile anzuordnen; namentlich sei dem Gesuchsgegner für den\nSäumnis- und/oder Widerhandlungsfall Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von\nArt. 292 StGB anzudrohen; zudem sei die Gesuchstellerin für den\nSäumnis- und/oder Widerhandlungsfall richterlich zu ermächtigen,\ndas Boot des Gesuchsgegners aus dem Bootshaus der Gesuchstellerin herauszustellen oder durch Beizug Dritter herausstellen zu\nlassen und/oder hierfür polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.\n\nDer Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht verfügte noch am gleichen Tag\nsuperprovisorisch die beantragten Massnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) und Ermächtigung zur Selbst- bzw. Dritthilfe\nund/oder Polizeihilfe (Vi-act. A.I.a).\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 11. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes (Vi-act. A.II.a):\n\n1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen\nund alle bereits angeordneten Massnahmen seien aufzuheben.\n\n2. Eventualiter: Es sei eine vorsorgliche Massnahme von der Leistung einer Sicherheit in der Höhe von vorerst Fr. 4‘000.- mit Bezug\nauf den Schaden des Gesuchsgegners abhängig zu machen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der\nGesuchstellerin.\n\nAm 20. April 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht Folgendes (Vi-act. A.III):\n\n1.a) In Gutheissung des Gesuchs vom 27.03.2017 sowie in diesbezüglicher Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom\n27.03.2017 wird hiermit dem Gesuchsgegner verboten, sein Boot,\nKantonsgericht Schwyz 4\n\namtliches Kennzeichen SZ yy, während der baulichen Sanierungsbzw. Renovationsarbeiten am Bootshaus der Gesuchstellerin auf\nder Liegenschaft E.________strasse xx, L.________, wieder in\ndiesem Bootshaus unterzubringen bzw. einzustellen.\n\n"}