4. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00. Kantonsgericht Schwyz 8