2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Dezember 2016 der Schlichtungsbehörde Einsiedeln aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Die Klage wird infolge Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung abgeschrieben. Die Verfügung vom 13. Januar 2016 [recte: 2017] der Schlichtungsbehörde Einsiedeln wird von Amtes wegen vollumfänglich aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.