Der Beklagte reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und Tarife, der nicht umfangreichen Aktenlage sowie des geringen Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen;- Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen.