nahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten (vgl. auch BGE 140 III 385, E. 4.1 mit Verweisen). Diese Kostenverteilung rechtfertigt sich dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen ist.