b) Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 [recte: 13. Januar 2017] zog die Schlichtungsbehörde Einsiedeln die Verfügung vom 28. Dezember 2016 in Wiedererwägung und nahm in Dispositiv Ziffer 1 den Vorbehalt der Wiedereinbringung auf (KG-act. 5/1). Dies geschah nach der gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 erhobenen Beschwerde vom 9. Januar 2017 (KG-act. 1), mithin nachdem die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Wiedererwägung bereits auf die kantonale Rechtsmittelinstanz übergegangen war. Die Verfügung vom 13. Januar 2016 [recte: 13. Januar 2017] ist somit mangels funktioneller Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde Einsiedeln nichtig.