4. a) Soweit über das Rechtsmittel eine höhere Instanz entscheidet, ist das Rechtsmittel devolutiv. Die Beschwerde an das obere kantonale Gericht ist devolutiv mit der Folge, dass die untere Instanz mit Einreichung der Beschwerde bei der oberen Instanz ihre Zuständigkeit verliert. Damit einher geht das Verbot der unteren Instanz den eröffneten Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 125 V 345 E. 2b S. 348 f.; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art. 308-334 ZPO N 37; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Nr. 12.7; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2013, N 8 zu § 25;