b) Die Schlichtungsbehörde Einsiedeln nahm die aussergerichtliche Einigung der Parteien mit der Abschreibungsverfügung vom 28. Dezember 2016 zu Protokoll (KG-act. 1). Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung lautet bloss „die Klage wird infolge Klagerückzug als erledigt am Protokoll abgeschrieben.“ Die aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien enthält aber in Ziff. 1 den Vorbehalt der Wiedereinbringung (Vi-act. 9). Damit der vorbehaltslose Klagerückzug beim Beschwerdeführer nicht zu einem effektiven Rechtsverlust führen kann, muss der Vorbehalt der Widereinbringung in die Abschreibungsverfügung aufgenommen werden.