208 ZPO N 7). Die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides kommt dem Klagerückzug dann nicht zu, wenn die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen wurde (Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Art. 208 ZPO N 13). Das Verfahren muss sodann von der Schlichtungsbehörde formell erledigt werden, indem sie eine Abschreibungsverfügung erlässt (Infanger, a.a.O., Art. 208 ZPO N 4). Der Vorbehalt der Widereinbringung ist in die Abschreibungsverfügung aufzunehmen (Infanger, a.a.O., Art. 208 ZPO N 13). Allein die Abschreibungsverfügung als amtliche Feststellung des Entscheidsurrogats bildet die Grundlage für das