3. a) Kommt es gemäss Art. 208 Abs. 1 ZPO zu einer Einigung zwischen den Parteien, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltslosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen (Möhler, in: Gehri/Jent-Sorensen/ Sarbach, ZPO Kommentar, 2015, Art. 208 ZPO N 2 und 4). Die Parteien können sich während des Schlichtungsverfahrens aber auch aussergerichtlich einigen.