1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Schlichtungsbehörde Einsiedeln vom 28. Dezember 2016 sei aufzuheben. 2. Das Schlichtungsgesuch bzw. die Klage sei infolge Schlichtungs- /Klagerückzugs unter Vorbehalt der Wiedereinbringung als erledigt am Protokoll abzuschreiben. Eventualiter sei die Sache zur entsprechenden Korrektur bzw. Berichtigung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Den Beschwerdegegnern wurde am 11. Januar 2017 Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben, worauf sie aber verzichteten (KG-act. 3).