Am 27. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien vom 13./27. Dezember 2016 ins Recht und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens (Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 schrieb der Vermittler der Schlichtungsbehörde Einsiedeln die Klage infolge Klagerückzugs als erledigt am Protokoll ab und auferlegte die Vermittlerkosten von Fr. 500.00 der Klägerin (KG-act. 1/1). b) Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2017 „Berufung“ mit folgenden Rechtsbegehren ein (KG-act. 1):