betreffend Abschreibung des Schlichtungsverfahrens bei Vorbehalt der Wiedereinbringung der Klage (Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Einsiedeln vom 28. Dezember 2016, EK 2016 21);- hat die 2. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: