{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-3_2017-03-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1381570db0de4167095f0b13e3666289"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-3_2017-03-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_3_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ca7381eed71e5e718438ddb4c5f6a42a6d94f4010248c8c4ae9f45810a6d80f484da64917e4dd8de577d3c780241e61ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ca7381eed71e5e718438ddb4c5f6a42a6d94f4010248c8c4ae9f45810a6d80f484da64917e4dd8de577d3c780241e61ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_3", "Checksum": "b029167b897b70dafa4f05034cd274fa"}, "Scrapedate": "2026-02-22", "Num": ["ZK2 2017 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung lautet bloss „die Klage wird infolge Klagerückzug als erledigt am Protokoll abgeschrieben.“ Die aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien enthält aber in\nZiff. 1 den Vorbehalt der Wiedereinbringung (Vi-act. 9). Damit der vorbehaltslose Klagerückzug beim Beschwerdeführer nicht zu einem effektiven Rechtsverlust führen kann, muss der Vorbehalt der Widereinbringung in die Abschreibungsverfügung aufgenommen werden.\n\n4. a) Soweit über das Rechtsmittel eine höhere Instanz entscheidet, ist das\nRechtsmittel devolutiv. Die Beschwerde an das obere kantonale Gericht ist\ndevolutiv mit der Folge, dass die untere Instanz mit Einreichung der Beschwerde bei der oberen Instanz ihre Zuständigkeit verliert. Damit einher geht\ndas Verbot der unteren Instanz den eröffneten Entscheid in Wiedererwägung\nzu ziehen (BGE 125 V 345 E. 2b S. 348 f.; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Art.\n308-334 ZPO N 37; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Nr. 12.7; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2013,\nN 8 zu § 25; Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 175).\nFehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als\noffensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als\nNichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nentscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133\nII 366 E. 3.2).\n\nb) Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 [recte: 13. Januar 2017] zog die\nSchlichtungsbehörde Einsiedeln die Verfügung vom 28. Dezember 2016 in\nWiedererwägung und nahm in Dispositiv Ziffer 1 den Vorbehalt der Wiedereinbringung auf (KG-act. 5/1). Dies geschah nach der gegen die Verfügung\nvom 28. Dezember 2016 erhobenen Beschwerde vom 9. Januar 2017\n(KG-act. 1), mithin nachdem die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Wiedererwägung bereits auf die kantonale Rechtsmittelinstanz übergegangen war. Die\nVerfügung vom 13. Januar 2016 [recte: 13. Januar 2017] ist somit mangels\nfunktioneller Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde Einsiedeln nichtig.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom\n28. Dezember 2016 aufzuheben. Von Amtes wegen und vollumfänglich aufzuheben ist sodann die Verfügung vom 13. Januar 2016 [recte: 2017]. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung vom 28.Dezember 2016 ist wie folgt zu ersetzen:\nDie Klage wird infolge Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung\nabgeschrieben.\n\n6. a) Da keine Partei die fehlerhafte Verfügung vom 28. Dezember 2016 zu\nvertreten hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf\ndie Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Nach dem\nklaren Wortlaut des Gesetzes bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine\nGrundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu\nverpflichten (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). Im Kanton Schwyz sind laut\n§ 83 Abs. 2 JG Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden sind, in der Regel der Gerichtskasse\naufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern aus-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nnahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten\n(vgl. auch BGE 140 III 385, E. 4.1 mit Verweisen). Diese Kostenverteilung\nrechtfertigt sich dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler\nder Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht\nund wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht\nmit diesem Entscheid identifiziert (Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO). Diese\nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen ist.\n\nb) Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis\nFr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die\nHöhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit,\ndem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beklagte reichte keine Kostennote ein, weshalb das\nHonorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und Tarife, der nicht umfangreichen Aktenlage sowie des geringen Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) als angemessen;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen.\n\n2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung\nvom 28. Dezember 2016 der Schlichtungsbehörde Einsiedeln aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Die Klage wird infolge Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung abgeschrieben.\n\n"}