- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen wären, ausnahmsweise und unpräjudiziell aber, insbesondere unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung und der Tatsache, dass der Gesuchsgegner juristischer Laie ist, auf eine Kostenerhebung verzichtet wird; Kantonsgericht Schwyz 4 - dass keine Parteientschädigungen gesprochen werden, nachdem keine Berufungsantwort eingeholt wurde; - dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- verfügt: