- dass der Gesuchsgegner zudem mit Verfügung vom 3. Mai 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 22. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und er den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete; - dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. Mai 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juni 2017 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 10); - dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);