- dass der Gesuchsgegner (und Berufungsführer) nicht das Rechtsmittel der Revision erhob, sondern dasjenige der Berufung, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist; Kantonsgericht Schwyz 3 - dass der Gesuchsgegner darüber orientiert wird, dass er bei Änderung der Verhältnisse, welche der Eheschutzvereinbarung zugrunde liegen, ein Begehren um Abänderung bei der ersten Instanz stellen könnte (Art. 179 ZGB);