- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 20. April 2017 davon Vormerk nahm, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner seit dem 16. Januar 2017 getrennt leben, und die Trennungsvereinbarung genehmigte; - dass sich der Gesuchsgegner darin verpflichtete, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Mai 2017 Fr. 530.00 und ab Juli 2017 Fr. 980.00 zu bezahlen;