{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-03", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-39_2017-07-03.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "32cddb0bd60c5d25a67974dd5e5dbbd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-39_2017-07-03.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_39_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ae36c87c52346cf30981597b9d7dd6b8348b7c582703c3b2ac8955dff761649392e662dd773b6b3c6182da15bbf5908fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2ae36c87c52346cf30981597b9d7dd6b8348b7c582703c3b2ac8955dff761649392e662dd773b6b3c6182da15bbf5908fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_39", "Checksum": "ad57ed38fa4c317a69b17d7f391d94db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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April 2017,\nZES 2017 108);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom\n20. April 2017 davon Vormerk nahm, dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner seit dem 16. Januar 2017 getrennt leben, und die Trennungsvereinbarung genehmigte;\n\n- dass sich der Gesuchsgegner darin verpflichtete, der Gesuchstellerin an\nihren persönlichen Unterhalt ab Mai 2017 Fr. 530.00 und ab Juli 2017\nFr. 980.00 zu bezahlen;\n\n- dass der Gesuchsgegner mit Berufung vom 2. Mai 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht\nund zusammengefasst geltend machte, er habe per Ende Mai 2017 die Kündigung erhalten, und dass er auch eine neue Wohnung suchen müsse (veränderte Einkommens- und Wohnverhältnisse, KG-act. 1);\n\n- dass Frau C.________ am 3. Mai 2017 telefonisch erklärte, der Gesuchsgegner habe wieder eine neue Stelle gefunden (KG-act. 8);\n\n- dass die Trennungsvereinbarung als Vergleich die Wirkung eines\nrechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO), und unter den Voraussetzungen von Art. 328 ZPO und jedenfalls in Bezug auf die vorliegenden Anträge grundsätzlich nur mit Revision (in casu beim Bezirksgericht) angefochten werden könnte (Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 30, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,\nvgl. auch Leumann/Liebster, Art. 241 26 f., a.a.O.);\n\n- dass der Gesuchsgegner (und Berufungsführer) nicht das Rechtsmittel\nder Revision erhob, sondern dasjenige der Berufung, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass der Gesuchsgegner darüber orientiert wird, dass er bei Änderung\nder Verhältnisse, welche der Eheschutzvereinbarung zugrunde liegen, ein\nBegehren um Abänderung bei der ersten Instanz stellen könnte (Art. 179\nZGB);\n\n- dass der Gesuchsgegner zudem mit Verfügung vom 3. Mai 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 22. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von\nFr. 800.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und er den Kostenvorschuss innert Frist\nnicht leistete;\n\n- dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. Mai 2017 gestützt auf\nArt. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis\nzum 13. Juni 2017 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfalle Nichteintreten\nauf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 10);\n\n- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht\nbezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten\nist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);\n\n- dass der Gesuchsgegner kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nstellte resp. stellen liess (vgl. Aktennotiz vom 14. Juni 2017, KG-act. 14, als\nauch auf ausdrückliche Information hin kein entsprechendes Gesuch gestellt\nwurde, auch nicht sinngemäss);\n\n- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt\nauf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen wären, ausnahmsweise und unpräjudiziell aber, insbesondere unter Berücksichtigung der\nvorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung und der Tatsache, dass der Gesuchsgegner juristischer Laie ist, auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass keine Parteientschädigungen gesprochen werden, nachdem keine\nBerufungsantwort eingeholt wurde;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG\npräsidial entschieden werden kann;-\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\n2. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher\nBedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in\nder gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben\nFrist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30‘000.00.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n5. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (1/R), die\nVorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 3. Juli 2017 sl\n"}