42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15‘000.00. 5. Zufertigung an Herrn A.________ (3/R), die D.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. Mai 2017 rfl