- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird; - dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde; - dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.