- dass somit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts resp. mangels Begründung nicht einzutreten ist; - dass bei dieser Sachlage sowohl darauf verzichtet werden konnte, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, als auch darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO), und zudem ein allenfalls sinngemäss vorgetragenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 117 lit. b ZPO, was auch für die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs gilt);