- dass an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 drei verschiedene Anliegen der Kläger behandelt wurden, wobei vorliegend nur Ziff. 3 relevant ist (Mietzinsreduktion), und die Kläger in diesem Punkt damals das „Begehren unter Vorbehalt der jederzeit möglichen Wiedereinbringung“ zurückzogen (KB 1 und KB 2); Kantonsgericht Schwyz 4 - dass deshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eintrat, weil in diesem Punkt noch gar keine Klagebewilligung vorlag, sondern erst mit der Verfügung vom 7. April 2017, also nach der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. KG-act. 1/7);