- dass die Klagebewilligung vom 7. April 2017 nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 sein kann und im Beschwerdeverfahren ohnehin grundsätzlich keine Noven zu hören sind (Art. 326 ZPO); - dass die vorliegende Beschwerde laut Betreff der Kläger nur von der „Forderung aus Mietvertrag/Qualitäts- und Kommoditätsminderung durch unhaltbare, übermässige Emmissionen und Immissionen über mehrere Monate und andauernd“ handelt (KG-act. 1, vgl. auch die dortigen weiteren Ausführungen);