- dass die Kläger in ihrer Beschwerde vorbringen, mit der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 7. April 2017 sei nochmals (erfolglos) versucht worden, eine gütliche Einigung zu erzielen, und sie, wegen mangelnden Vertrauens in das Bezirksgericht Schwyz, diese Klagebewilligung nicht dem Bezirksgericht Schwyz, sondern direkt beim Kantonsgericht einreichen wollen (KG-act. 1); - dass die kantonsgerichtliche Verfahrensleitung die Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Klagebewilligung dem Bezirksgericht Schwyz einzureichen wäre, und sie dies innert Frist nachholen müssten, wenn sie dies wollten (KG-act. 3);