- dass die Vorinstanz wie von ihr angedroht nicht auf die Klage eintrat, weil die Kläger keine gültige Klagebewilligung eingereicht hätten (angef. Verfügung); Kantonsgericht Schwyz 3 - dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege namentlich deshalb abwies, weil die Kläger nicht vorbrachten, bedürftig zu sein;