- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. April 2017 auf das „Verfahren“ resp. die Klage nicht eintrat, die Gerichtskosten von Fr. 210.00 den Klägern unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel auferlegte, keine Parteientschädigungen zusprach und das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege abwies; - dass die Kläger mit Beschwerde vom 30. April 2017 die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfochten (KGact. 1);