{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-38_2017-05-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0aaba5420c0fae5902f0c64592eac611"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-38_2017-05-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d225eedab93349a78e69dc966c86093357e526f9ae2479f4dff5b61aaab57ecd5f943b5a3b63b9635c77a8b52913bbf44dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d225eedab93349a78e69dc966c86093357e526f9ae2479f4dff5b61aaab57ecd5f943b5a3b63b9635c77a8b52913bbf44dea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_38", "Checksum": "aa698913d9654e7c6506217e2eae5947"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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C.________,\nKlägerin und Beschwerdeführerin,\nZiff. 2 und 3 vertreten durch A.________,\n\ngegen\n\nD.________,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Forderung aus Mietvertrag\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht\nSchwyz vom 4. April 2017, ZEV 2017 12);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom\n4. April 2017 auf das „Verfahren“ resp. die Klage nicht eintrat, die Gerichtskosten von Fr. 210.00 den Klägern unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel\nauferlegte, keine Parteientschädigungen zusprach und das Gesuch der Kläger\num unentgeltliche Rechtspflege abwies;\n\n- dass die Kläger mit Beschwerde vom 30. April 2017 die Verfügung der\nEinzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfochten (KGact. 1);\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden\nPartei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass die Vorinstanz wie von ihr angedroht nicht auf die Klage eintrat,\nweil die Kläger keine gültige Klagebewilligung eingereicht hätten (angef. Verfügung);\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege namentlich deshalb abwies, weil die Kläger nicht vorbrachten, bedürftig zu sein;\n\n- dass die Kläger in ihrer Beschwerde vorbringen, mit der zweiten Schlichtungsverhandlung vom 7. April 2017 sei nochmals (erfolglos) versucht worden,\neine gütliche Einigung zu erzielen, und sie, wegen mangelnden Vertrauens in\ndas Bezirksgericht Schwyz, diese Klagebewilligung nicht dem Bezirksgericht\nSchwyz, sondern direkt beim Kantonsgericht einreichen wollen (KG-act. 1);\n\n- dass die kantonsgerichtliche Verfahrensleitung die Beschwerdeführer\ndarauf hinwies, dass die Klagebewilligung dem Bezirksgericht Schwyz einzureichen wäre, und sie dies innert Frist nachholen müssten, wenn sie dies wollten (KG-act. 3);\n\n- dass die Klagebewilligung vom 7. April 2017 nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2017 sein kann und im Beschwerdeverfahren ohnehin grundsätzlich keine Noven zu hören sind (Art. 326 ZPO);\n\n- dass die vorliegende Beschwerde laut Betreff der Kläger nur von der\n„Forderung aus Mietvertrag/Qualitäts- und Kommoditätsminderung durch unhaltbare, übermässige Emmissionen und Immissionen über mehrere Monate\nund andauernd“ handelt (KG-act. 1, vgl. auch die dortigen weiteren Ausführungen);\n\n- dass an der Schlichtungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 drei verschiedene Anliegen der Kläger behandelt wurden, wobei vorliegend nur Ziff. 3\nrelevant ist (Mietzinsreduktion), und die Kläger in diesem Punkt damals das\n„Begehren unter Vorbehalt der jederzeit möglichen Wiedereinbringung“\nzurückzogen (KB 1 und KB 2);\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass deshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eintrat, weil in\ndiesem Punkt noch gar keine Klagebewilligung vorlag, sondern erst mit der\nVerfügung vom 7. April 2017, also nach der vorinstanzlichen Verfügung (vgl.\nKG-act. 1/7);\n\n- dass somit auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts resp. mangels Begründung nicht einzutreten ist;\n\n- dass bei dieser Sachlage sowohl darauf verzichtet werden konnte, eine\nFrist zur Verbesserung anzusetzen, als auch darauf, eine Beschwerdeantwort\neinzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO), und zudem ein allenfalls sinngemäss vorgetragenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 117 lit. b ZPO, was auch für die vorinstanzliche Abweisung des\nGesuchs gilt);\n\n- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten gestützt auf\nArt. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, auf eine\nKostenerhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;\n\n- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG präsidial entschieden werden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n"}