3. Die Beklagten Ziff. 1–14 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 847‘193.50.