2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin in der gleichen Höhe bezogen. Die Beklagten Ziff. 1–14 haben der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘500.00 zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 12