Darüber hinaus erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.00 als zu hoch. In Anwendung von § 6 Abs. 1 GebTRA und in Berücksichtigung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA mutet eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen an;- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 13. April 2017 aufgehoben.