Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Werden die Anwaltskosten wie vorliegend der Gegenpartei überbunden, befindet das Gericht über die Angemessenheit einer Kostennote (§ 6 Abs. 3 lit. a GebTRA). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- Kantonsgericht Schwyz 11 dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).