Die unterliegenden Beklagten haben die vollumfänglich obsiegende Klägerin für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA).