Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO; BGE 123 V 159, E. 4b), sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1‘500.00 ausgangsgemäss den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO), zumal sie selber um die Sistierung ersucht hatten (Viact. A/VI).