Ferner ist die beförderliche Erledigung des vor über dreieinhalb Jahren eingeleiteten Klageverfahrens auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten stärker zu gewichten als das Interesse der Beklagten, sich durch das Abwarten des Ergebnisses der Werklohnforderungsklage zwischen der Klägerin und der L.________ AG, Prozessaufwand zu ersparen. Eine Sistierung steht im Übrigen auch den Interessen der Klägerin entgegen, da sie erst mit dem definitiven Eintrag der Bauhandwerkerpfandrechte im Grundbuch über eine Grundpfandverschreibung verfügt und Betreibung auf Pfandverwertung einleiten kann (Thurnherr, a.a.O., N 40 und 42 zu Art. 839/840 ZGB).