O., N 5 zu Art. 126 ZPO). Aufgrund des Beschleunigungsgebots wäre eine Sistierung somit nur zulässig, wenn der später angehobene Forderungsprozess beim Bezirksgericht Höfe bereits weit fortgeschritten wäre. Dem ist allerdings nicht so, steht in diesem Prozess doch erst die Einreichung der Replik an (KG-act. 1, N 18 auf S. 8 mit Verweis auf Beilage 6). Dahingegen wurde im Klageverfahren auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten bereits der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen und die Parteien haben auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet (Vi-act. 36, 39 und 41).