geschritten ist (Gschwend, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; Frei, a.a.O., N 5 zu Art. 126 ZPO). Die Beklagten ersuchten mit Eingabe vom 2. März 2017 dementgegen um Sistierung des früher angehobenen Klageverfahrens auf definitiven Eintrag von Bauhandwerkerpfandrechten bis zur rechtskräftigen Erledigung des später eingeleiteten Werklohnforderungsprozesses (Vi-act. A/VI). Ist nicht zu erwarten, dass im fortzuführenden Verfahren früher ein Entscheid ergeht als im zu sistierenden Verfahren, ist in aller Regel von einer Sistierung abzusehen (vgl. Frei, a.a.O., N 5 zu Art.