Der Pfandgläubiger müsste den Rechtsvorschlag des Drittpfandeigentümers auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79 Abs. 1 SchKG) mittels einer Feststellungsklage beseitigen (Schumacher, a.a.O., N 1634). Würde die Werklohnforderungsklage vor dem Bezirksgericht Höfe gutgeheissen, wären die Beklagten demnach nicht an diesen Entscheid gebunden. Dem Ergebnis des Forderungsprozesses vor dem Bezirksgericht Höfe kann somit auch unter diesem Aspekt keine präjudizielle Bedeutung für das Verfahren betreffend Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts zugemessen werden.