Im Übrigen ist der Drittpfandeigentümer im Zwangsvollstreckungsverfahren an ein rechtskräftiges Urteil, welches die Forderungsklage des Unternehmers gegen seinen Besteller gutgeheissen hat, ohnehin nicht gebunden, auch wenn ein solches Urteil in der Regel eine erhebliche faktische Wirkung entfaltet, die vom Drittpfandeigentümer nicht unterschätzt werden darf. Der Pfandgläubiger müsste den Rechtsvorschlag des Drittpfandeigentümers auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79 Abs. 1 SchKG) mittels einer Feststellungsklage beseitigen (Schumacher, a.a.O., N 1634).