Gegen eine präjudizielle Wirkung spricht ausserdem, dass grundsätzlich nicht sämtliche Forderungen des Unternehmers pfandberechtigt sind. So besteht beispielsweise keine Pfandberechtigung für allfällige Schadenersatzansprüche und die Rechtsverfolgungskosten (Schumacher, a.a.O., N 445 ff.). Im Übrigen ist der Drittpfandeigentümer im Zwangsvollstreckungsverfahren an ein rechtskräftiges Urteil, welches die Forderungsklage des Unternehmers gegen seinen Besteller gutgeheissen hat, ohnehin nicht gebunden, auch wenn ein solches Urteil in der Regel eine erhebliche faktische Wirkung entfaltet, die vom Drittpfandeigentümer nicht unterschätzt werden darf.