prozess am Bezirksgericht Höfe verlangt die Klägerin die Zusprechung eines über die geltend gemachte Pfandsumme hinausgehenden Betrages in der Höhe von Fr. 956‘218.10 nebst Zins. Angesichts dessen könnte auch bei rechtskräftiger Erledigung des Forderungsprozesses nicht ohne Weiteres auf die Höhe der Pfandsumme geschlossen werden. Insofern hat das Ergebnis des beim Bezirksgericht Höfe hängigen Werklohnforderungsprozesses keine präjudizielle Wirkung auf die im Verfahren betreffend die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts festzustellende Pfandsumme. Es besteht keine Gefahr widersprüchlicher Urteile.