aa) In der Klage vom 20. Januar 2014 verlangt die Klägerin die Eintragung eines definitiven Bauhandwerkerpfandrechts über eine Pfandsumme von Fr. 847‘193.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Februar 2011. Sie führt diesbezüglich aus, der geltend zu machende Werkpreis gegenüber der L.________ AG belaufe sich auf Fr. 4‘021‘218’15. Nachdem die L.________ AG Anzahlungen im Umfang von Fr. 3‘065‘000.00 geleistet habe, verblieben offene Forderungen in der Höhe von Fr. 956‘218.10.