insofern unbestimmt. Selbst die in einem rechtskräftigen Forderungsurteil festgelegte Vergütungsforderung kann sich noch ändern. So beispielsweise zufolge der Konkursdividende, welche der Unternehmer im Konkurs seines Bestellers ausbezahlt erhält (Schumacher, a.a.O., N 583). Die Pfandsumme ist als obere Grenze der Pfandsicherheit darüber hinaus von besonderer praktischer Bedeutung, da sie beim Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf der Eintragungsfrist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht mehr erhöht werden kann (Schumacher, a.a.O., N 575; vgl. Thurnherr, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. A. 2015, N 29 zu Art. 839/840 ZGB).