Die Forderung selber wird bei der Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts allerdings nicht rechtsverbindlich festgelegt. Die Bestimmung der Pfandsumme hat nicht die geringste Auswirkung auf den Bestand und die Höhe der Vergütungsforderung (Schumacher, a.a.O., N 582; vgl. BGE 111 III 8, E. 3b). Die Pfandsumme ist der Höchstbetrag der Pfandsicherheit – unter Vorbehalt von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB (Schumacher, a.a.O., N 574). Die gesicherte Forderung selber ist jedoch immer mit Unsicherheiten verbunden und Kantonsgericht Schwyz 7