c) Bei der Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird mit der Bestimmung und Eintragung der Pfandsumme der Umfang der Pfandsicherung festgelegt, jedoch nicht die Vergütungsforderung des Unternehmers selber (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Systematischer Aufbau, 3. A. 2008, N 578). Zwischen dem Baupfandrecht mit Einschluss der Pfandsumme einerseits und der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten andererseits besteht Akzessorietät (Schumacher, a.a.O., N 580). Die Höhe der (unbezahlten) Vergütungsforderung bestimmt die Höhe der Pfandsumme. Die Forderung selber wird bei der Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts allerdings nicht rechtsverbindlich festgelegt.