Zu denken sei etwa an den nicht pfandberechtigten Schadenersatz, den die L.________ AG der Klägerin schulde (KG-act. 1, N 16. auf S. 7 f.). Eventualiter macht die Klägerin geltend, dass das jüngere Verfahren, der Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Höfe, zu sistieren wäre. Der Prozess hinsichtlich der definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei zeitlich früher angehoben worden und sei ausserdem viel weiter fortgeschritten (KG-act. 1, N 17–20 auf S. 8 f.).