Wahrheitsgehalt des Grundbuchs sei grossen Wert zu legen. Da das vorläufige Eintragungsverfahren nur summarischer Natur sei, bestehe ein erhebliches Interesse an der definitiven Eintragung (KG-act. 1, N 15 auf S. 6 f.). Die Sistierung setze überdies konnexe Verfahren voraus. An der geforderten Übereinstimmung fehle es aber vorliegend. Im Forderungsprozess könnten weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden als im Verfahren betreffend die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Zu denken sei etwa an den nicht pfandberechtigten Schadenersatz, den die L.________ AG der Klägerin schulde (KG-act. 1, N 16. auf S. 7 f.).