Der Vorderrichter beantworte nicht, weshalb sich aufgrund dieser Konstellation eine Sistierung aufdrängen solle. Vielmehr sei das akzessorische Pfand zeitlich vor der Forderungsklage festzustellen. Der Grund hierfür liege im Zweck des Grundbuchs, dingliche Rechte an Grundstücken nach aussen erkennbar zu machen. Auf den materiellen Kantonsgericht Schwyz 6