b) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. April 2017 geltend, der Vorderrichter hebe vor allem den grossen Umfang des sistierten Verfahrens hervor. Darin könne aber kein Grund für eine Sistierung erblickt werden (KGact. 1, N 9 f. auf S. 5). Die im Rahmen der definitiven Eintragung des Pfandes bestimmte Summe stelle einen Höchstbetrag dar, der pfandrechtlich gesichert werde. Die Forderung gegen den Besteller könne aber, wie vorliegend, höher sein als der pfandrechtlich festgestellte Betrag und sei im darüber hinausgehenden Umfang einfach ungesichert. Der Vorderrichter beantworte nicht, weshalb sich aufgrund dieser Konstellation eine Sistierung aufdrängen solle.