Es bestehe deswegen die Gefahr widersprüchlicher Urteile. Abgesehen davon mache es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, an zwei Gerichten aufwendige Prozesse über die gleiche Hauptfrage zu führen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin werde im Urteil des Bezirksgerichts Höfe definitiv festgelegt, sodass demnach auch die Pfandsumme bemessen werden könne. Die Interessen der Klägerin seien durch die Sistierung nicht beeinträchtigt, da die Pfandrechte provisorisch im Grundbuch eingetragen blieben und eine Realisierung des Bauhandwerkerpfandrechts ohnehin nicht möglich sei, solange der Forderungsprozess am Bezirksgericht Höfe nicht rechtskräftig erledigt worden sei.